Abzugskredit
Abzugskredit an Teilhaber und Führungskräfte
Der Begriff Abzugskredit stammt aus dem Bankwesen und bezeichnet einen Kredit, der an natürliche oder juristische Personen vergeben wird, die mit dem geldgebenden Institut eng verbunden sind. Ein Abzugskredit wird zwischen Mutter- und Tochterunternehmen gewährt, er kann an leitende Mitarbeiter oder an Aktionäre vergeben werden. Da sich beim Abzugskredit das Eigenkapital des kreditgebenden Unternehmens verringert, ist der Vorgang bei der Aufsichtsbehörde meldepflichtig. Eine Genehmigung für den Abzugskredit ist aber nicht notwendig.
Für die Entscheidung, ob es sich bei einem Darlehen um einen Abzugskredit handelt, ist immer die Beziehung zwischen den Vertragsparteien maßgeblich. Vergibt eine Bank ein Mitarbeiterdarlehen, dann handelt es sich nur dann um einen Abzugskredit, wenn der betreffende Mitarbeiter entscheidenden Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens hat. Kredite an Vorstände oder Aufsichtsräte sind immer Abzugskredite.
Auch Darlehen an Aktionäre einer Bank können als Abzugskredit eingestuft werden, wenn diese durch ihre Aktien das geschäftliche Geschehen der Bank maßgeblich mit beeinflussen können. Da es keine genaue Definition gibt, wann der Einfluss eines Aktionärs als so groß angesehen wird, dass er die unternehmerischen Entscheidungen des geldgebenden Instituts entscheidend beeinflussen kann, muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein Aktionär zwar nur wenige Stimmen bei der Aktionärsversammlung besitzt, sein Einfluss aber trotzdem groß ist, weil üblicherweise nur wenige stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. In fast allen Fällen handelt es sich bei Aktionären, die unter die Definition des Abzugskredits fallen, um juristische Personen.
Darlehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften werden grundsätzlich als Abzugskredit angesehen. Auch Kredite an Schwesterunternehmen werden als Abzugskredit eingestuft.