Briefgrundschuld
Briefgrundschuld als Grundpfandrecht
Die Briefgrundschuld gehört zu den Grundpfandrechten, wie sie bei der Kreditsicherung von Grundstücksgeschäften zur Geltung kommen. Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen. Mit der Grundschuld wird der über einen Kredit finanzierte Kauf eines Grundstücks abgesichert. Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Inhaber der Grundschuld diese kündigen und das Grundstück zwangsversteigern lassen. Unterschieden wird zwischen der Buchgrundschuld und der Briefgrundschuld.
Ablauf einer Briefgrundschuld
Die Buchgrundschuld wird nur in das Grundbuch eingetragen, bei der Briefgrundschuld wird vom Grundbuchamt zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber der Grundschuld durch einen Abtretungsvertrag und durch Weitergabe des Grundschuldbriefes seine Forderungen an Dritte übertragen kann. Die Forderungsübertragung ist nicht immer im Grundbuch erkennbar, hier muss nur festgehalten werden, ob eine Briefgrundschuld existiert.
Ist das Darlehen zurückgezahlt, kann der Schuldner die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch beantragen, er kann den Eintrag Grundschuld aber auch zur Absicherung zukünftiger Kredite im Grundbuch belassen. Wurde ein Grundschuldbrief ausgestellt, so geht dieser in das Eigentum des Schuldners über. Genaues dazu regelt das Sachrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weitere Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer werden im Kreditvertrag festgehalten.
Ausstellung einer Briefgrundschuld
In den meisten Fällen kommt es bei der Absicherung eines kreditfinanzierten Grundstückskauf nur zur Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch, der sogenannten Buchgrundschuld. Nur in Ausnahmefällen beantragt der Gläubiger die Ausstellung einer Briefgrundschuld, die es einfacher macht, seine Grundschuld an Dritte zu übertragen. Wird die Grundschuld an Dritte übertragen, greifen gesetzliche Regelungen, die ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten sind.