Bürgschaftsvertrag
Der Bürgschaftsvertrag
Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen Kreditnehmer, Kreditgeber und Bürgen. Im Bürgschaftsvertrag wird schriftlich festgelegt, dass der Bürge für die Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers aufkommt, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nicht mehr aufkommen kann oder will. Im Bürgschaftsvertrag ist festgelegt, in welcher Höhe und Form die Bürgschaft abgegeben wird. Das Bürgschaftsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, ein Bürgschaftsvertrag muss sich daher an die bestehenden rechtlichen Vorschriften halten und kann nicht willkürlich zwischen den drei Parteien vereinbart werden.
Da die Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag ein großes finanzielles Risiko bedeutet, sollten sich Bürgen vor Abgabe der Bürgschaft ausführlich über ihre Rechte und Pflichten informieren. Dabei sind sowohl die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, als auch die im Bürgschaftsvertrag geregelten individuellen Abreden. Wenig sinnvoll ist es, für alle bestehenden und zukünftigen Schulden eines Kreditnehmers zu bürgen, da sich hieraus ein unkalkulierbares Risiko ergibt. Im Normalfall wird ein Bürgschaftsvertrag zur Absicherung eines Kredites abgeschlossen, dessen Höhe und Laufzeit bekannt ist.
Haftung beim Bürgschaftsvertrag
Im Bürgschaftsvertrag muss geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Bürgen erst dann durchsetzen, wenn er zuvor nachgewiesen hat, dass eine von ihm veranlasste Zwangsvollstreckung über das Vermögen des Hauptschuldners erfolglos war. Da dies einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet, wird heute von Geldinstituten meisten die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt. Kommt der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann das Kreditinstitut in diesem Fall den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne zuvor Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.